Unwirksamkeit

Unwirksamkeit
Nichtigkeit

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Ụn|wirk|sam|keit 〈f. 20; unz.〉 unwirksame Beschaffenheit

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Ụn|wirk|sam|keit, die; -:
das Unwirksamsein.

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Unwirksamkeit,
 
Recht: Ungültigkeit oder Vernichtbarkeit eines Rechtsakts. Unwirksamkeit tritt bei Rechtsgeschäften und Hoheitsakten als Folge bestimmter Mängel auf. Absolute Unwirksamkeit ist gegeben, wenn das Gesetz einen Rechtsakt, besonders ein Rechtsgeschäft, für schlechthin unwirksam erklärt. Für absolut unwirksame Rechtsakte gelten die Regeln der Nichtigkeit. Relative Unwirksamkeit liegt vor, wenn ein Rechtsgeschäft an sich rechtsgültig, bestimmten Personengruppen gegenüber aber nichtig ist (z. B. weil deren Schutz bezweckt ist, besonders bei Verstößen gegen gesetzliche oder gerichtliche Veräußerungsverbote). Schwebende Unwirksamkeit tritt bei Rechtsgeschäften ein, bei denen eine bestimmte Frist ablaufen muss oder bei denen der Handelnde (z. B. nur beschränkt geschäftsfähige Jugendliche) nicht oder nicht allein vertretungs- oder verfügungsbefugt ist.

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Ụn|wirk|sam|keit, die; -: das Unwirksamsein.

Universal-Lexikon. 2012.

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